Zweck und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener
Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem
oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses
Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem
Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der
Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen
pflanzlichen Lebensraumes.
(2) Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf
1. Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
2. Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des
Betriebszweckes dienen;
3. Obstbäume;
4. Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur
Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von
Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt
werden;
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5. Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke
geboten ist;
6. Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.
Erhaltungspflicht
§ 2. (1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet,
den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt
die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
Verbotene Eingriffe
§ 3. (1) Es ist verboten,
1. den in § 1 Abs. 1 bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum
Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;
2. Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonst wie zu
entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4;
3. Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu
beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.
(2) Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches ohne
Gefährdung ihres Bestandes lediglich Verschönerungs-, Veredelungs- oder
Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist.
Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach § 422 Allgemeines
bürgerliches Gesetzbuch unberührt.
Bewilligungspflicht
§ 4. (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen
Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht
oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr
Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint
oder
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2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse
der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muss
(Pflegemaßnahmen) oder
3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen
Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden
und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im
Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden
unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden
Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I
und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien
festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, dass
grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten
Bäume entfernt werden müssen oder
5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-,
Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der
Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des
Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender
gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche
Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß
zu beschränken.
(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz,
LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt
werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.
§ 5. (1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist
der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen
Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher
Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur
Antragstellung berechtigt.
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(2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die
Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang,
gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende
Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der
gesamte Baumbestand und der Standort der zu entfernenden Bäume ersichtlich sind.
(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen
in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung
bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes
hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten
Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen
sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil
dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung
abzusprechen (§ 6).
(4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.
(5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der
Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden
ist.
Ersatzpflanzung
§ 6. (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so
ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1
Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine
Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen
15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom
Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8
bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4
Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis
1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6
der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von
den Fällen des Abs. 6 - dem Träger der Bewilligung nach § 4,
der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist,
in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden
Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer
Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine
Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
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(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren
Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei
auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und
Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu
nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu
bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu
vermerken ist, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.
(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden
Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß
§ 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht
entsprochen werden kann, und es ist hierbei das Ausmaß der nicht erfüllbaren
Ersatzpflanzung auszuweisen.
(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht
ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die
Ersatzpflanzung durchzuführen und hierbei in erster Linie auf öffentlichem Gut
oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem
Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn
dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die
Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen
Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9)
erhoben. (7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5
festgestellt, dass der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden
konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der
Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so
ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung
(Abs. 5) entsprechend abzuändern.
Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
§ 7. (1) Wird die Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
vorgenommen, so hat dieser die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Magistrat
anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als
Baumbestand im Sinne des § 1.
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(3) Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese
durch fünf Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies
nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des
§ 6 vorzuschreiben.
Umpflanzung
§ 8. (1) An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die
Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen
Einfluss auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.
Ausgleichsabgabe
§ 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt,
ohne dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt
werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so
hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine
Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Anpflanzung
von Bäumen oder zur Beschaffung der hiefür geeigneten Grundflächen im verbauten
Gebiet zu verwenden. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an
Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.
(3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und
jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß
§ 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der
gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt
15 000 S.
(4) Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5
Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen.
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(5) Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen
Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten
Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht
spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den
Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere
Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf
sich nachweisen.
Änderung des Bemessungsbescheides
§ 9a. Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung
des Bewilligungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7, so hat die Behörde den
Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides (§ 6 Abs. 7) von
Amts wegen entsprechend abzuändern. Einstellung von Arbeiten
§ 10. Kommt dem Magistrat zur Kenntnis, dass ohne vorherige
Bewilligung Eingriffe im Sinne des § 3 vorgenommen werden, so ist
unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens mit Bescheid (§ 57 AVG 1950)
die sofortige Einstellung der auf die Beeinträchtigung oder Entfernung von
Bäumen gerichteten Arbeiten zu verfügen.
§ 11. *
Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien
§ 11a. Das Entfernen der Bäume ist bei Bewilligungen gemäß § 4
Abs. 1 Z 4 erst nach dem Einlangen der Baubeginnsanzeige (§ 124
Abs. 2 Bauordnung für Wien) bei der Baubehörde zulässig.
* entfällt; LGBl 48/1998 vom 29.9.1998
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Zutritts- und Auskunftsrecht
§ 12. (1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur
Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu
betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren Bestand- oder
Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu
erteilen.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne
vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen lässt, ist
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare
Handlung vorliegt, wer
1. die im § 2 festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
2. einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,
3. einen Baum entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige
Bewilligung entfernt oder entfernen lässt,
4. die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder
Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich
machen,
5. die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 verletzt,
6. Bäume entgegen § 11a vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der
Baubehörde entfernt oder entfernen lässt, oder
7. entgegen den Bestimmungen des § 12 den Zutritt verhindert oder
Auskünfte verweigert.
(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des
Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 600
000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 100
000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.
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(4) Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von
Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und
seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die
Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und
dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der
Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die
strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein
Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst
nicht bestraft werden kann.
(5) Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist strafbar.
(6) Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Abs. 1 vor dem
Gericht ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht
einzurechnen.
(7) Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem
Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten
auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche
des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).
Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder
Ausgleichsabgabe
§ 14. (1) Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit
dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum
entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet
der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder
Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder
sonstige Nutzungsberechtigte.
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Mitwirkung des Bezirksvorsteher
§ 15. Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei
Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wirkungsbereich
§ 16. Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten
sind - ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren - solche
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Vollziehung
§ 17. (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 13
Abs. 1, obliegt in erster Instanz dem Magistrat. Dieser ist auch
Bemessungsbehörde erster Instanz hinsichtlich der Ausgleichsabgabe.
(2) Über Berufungen in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe entscheidet die
Abgabenberufungskommission.
(3) Über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat Wien.
(4) In allen übrigen Fällen entscheidet über Berufungen der Berufungssenat.
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Unberührt bleibende Vorschriften
§ 18. Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften,
insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens, des Wasserrechtes, und
nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen
nicht berührt:
1. Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils
geltenden Fassung;
2. Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969;
3. Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen
rückwirkend am 15. August 1973 in Kraft.
(2) Die Strafbestimmungen treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses
Gesetzes in Kraft.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 48/1998, gemäß § 4 Abs. 1 anhängige oder rechtskräftig abgeschlossene
Verfahren ist § 9 Abs. 3 des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 54/1996, anzuwenden.
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