Der Baum und seine Rechtlichen Grundlagen

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Die Verkehrssicherheitspflicht besagt, dass der Baumeigentümer oder auf andereweise Verantwortlicher, grundsätzlich verpflichtet ist, Schäden durch Bäume an Personen und Sachen zu verhindern. Verletzt er diese Pflicht, ist er für eingetretene Schäden haftbar  
 
VORAUSSETZUNG FÜR HAFTUNG NACH  § 1319 ABGB
..durch umstürzende Bäume oder herabfallende  Kronenteile  sich Schäden an Personen  oder Sachen ereignen und..
..wenn das Ereignis die Folge des  mangelhaften Zustand des Baumes ist und..
..wenn der Besitzer oder sonstiger Verantwortlicher nicht beweisen kann, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt abgewendet hat
 
Es geht also darum, auf vorhersehbare Schadensereignisse zu reagieren und Gefahrenquellen abzuwenden. Dies verlangt unter Umständen einen rechtzeitigen Kronenrück- bzw. Sicherungsschnitt oder die Entfernung  von Teilen  des Baumes. Die Absperrung eines Geländes muss wirksam erfolgen.

Ein grundsätzlich geforderter Maßstab ist der Stand der ERFAHRUNG UND TECHNIK des zertifizierten Baumpflegers


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