Die Verkehrssicherheitspflicht besagt, dass der Baumeigentümer
oder auf andereweise Verantwortlicher, grundsätzlich verpflichtet ist, Schäden
durch Bäume an Personen und Sachen zu verhindern. Verletzt er diese Pflicht,
ist er für eingetretene Schäden haftbar
VORAUSSETZUNG FÜR HAFTUNGNACH § 1319 ABGB
..durch
umstürzende Bäume oder herabfallende Kronenteile sich Schäden an
Personen oder Sachen ereignen und..
..wenn das
Ereignis die Folge des mangelhaften Zustand des Baumes ist und..
..wenn der Besitzer oder sonstiger Verantwortlicher nicht
beweisen kann, dass er alle zur Abwendung der Gefahr
erforderliche Sorgfalt abgewendet hat
Es geht also darum, auf vorhersehbare Schadensereignisse
zu reagieren und Gefahrenquellen abzuwenden. Dies verlangt unter Umständen
einen rechtzeitigen Kronenrück- bzw. Sicherungsschnitt oder die Entfernung
von Teilen des Baumes. Die Absperrung eines Geländes muss wirksam
erfolgen.
Ein grundsätzlich
geforderter Maßstab ist der Stand der ERFAHRUNG UNDTECHNIKdes zertifizierten
Baumpflegers